Diese Bedingungen regeln die Vermietung. Für den Kauf von Produkten gelten die AGB für den Verkauf und das Widerrufsrecht.
Stand: September 2026
Anbieter und Vermieter:
moindachbox – Einzelunternehmen
Thomas Fränkler
Rahlau 4
22045 Hamburg
Deutschland
E-Mail: thomas@moindachbox.de
Web: www.moindachbox.de
Nachfolgend „Vermieter“ genannt.
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der Einzelunternehmung moindachbox (nachfolgend "Vermieter"), gelten für alle Mietverträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Mieter“) mit dem Vermieter hinsichtlich der auf der Website des Vermieters dargestellten Mietsachen abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Mieters widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4 Diese AGB gelten für die Vermietung von Dachboxen, Heckboxen, Dachfahrradträgern, Kupplungsfahrradträgern, Dachträgern und Trägermaterial sowie des jeweils mitvermieteten Zubehörs.
1.5 Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter haben Vorrang vor diesen AGB.
2.1 „Mieter“ ist die Person, die die Buchung vornimmt und Vertragspartner des Vermieters wird.
2.2 „Mietsache“ bezeichnet sämtliche im Rahmen einer Buchung überlassenen Produkte einschließlich der dazugehörigen Schlüssel, Befestigungsteile, Träger, Traversen, Füße, Fußkits, Gurte und sonstigen Zubehörteile.
2.3 „Mietzeit“ ist der bei der Buchung vereinbarte Zeitraum zwischen dem Überlassungs- beziehungsweise Montagetermin und dem Rückgabetermin.
2.4 „Gesamtmietpreis“ ist das für die vereinbarte Mietzeit und sämtliche gebuchten Mietsachen geschuldete Mietentgelt. Die Pauschale für das optionale Schutzpaket nach Ziffer 14 zählt nicht zum Gesamtmietpreis im Sinne dieser AGB.
2.5 „Buchung“ bezeichnet die vom Mieter über das Online-Bestellformular des Vermieters, per E-Mail oder auf sonstigem Weg abgegebene Anfrage einschließlich der darin getroffenen Auswahl von Mietsachen, Mietzeit und Zusatzleistungen.
3.1 Die auf der Website des Vermieters beschriebenen Mietsachen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Vermieters dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots auf Abschluss eines Mietvertrages durch den Mieter.
3.2 Der Mieter kann das Angebot über das in die Website des Vermieters integrierte Online-Bestellformular abgeben. Dabei gibt der Mieter, nachdem er die ausgewählten Mietsachen angefragt hat und den elektronischen Bestellprozess durchlaufen hat, durch Bestätigung des Angebots ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die enthaltenen Mietsachen ab.
3.3 Der Vermieter kann das Angebot des Mieters innerhalb von fünf Tagen annehmen,
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Nimmt der Vermieter das Angebot des Mieters innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Mieter nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
3.4 Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Mieter zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt.
3.5 Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung über das Online-Bestellformular des Vermieters kann der Mieter mögliche Eingabefehler durch aufmerksames Lesen der auf dem Bildschirm dargestellten Informationen erkennen. Ein wirksames technisches Mittel zur besseren Erkennung von Eingabefehlern kann dabei die Vergrößerungsfunktion des Browsers sein, mit deren Hilfe die Darstellung auf dem Bildschirm vergrößert wird. Seine Eingaben kann der Kunde im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses so lange über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren, bis er den Button anklickt, welcher den Bestellvorgang abschließt.
3.6 Für den Vertragsschluss steht die deutsche Sprache zur Verfügung.
3.7 Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom Vermieter versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Kunde bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Vermieter oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.
3.8 Der Vertragstext und die Buchungsdaten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gespeichert. Der Mieter erhält die wesentlichen Vertragsdaten mit der Auftragsbestätigung in Textform.
4.1 Die angegebenen Preise des Vermieters sind Gesamtpreise. Gegenüber Verbrauchern angegebene Preise sind Endpreise.
4.2 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung.
4.3 Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Website des Vermieters angezeigten Preise.
4.4 Die Pauschale für das optionale Schutzpaket nach Ziffer 14 wird im Buchungsprozess gesondert ausgewiesen und ist nur geschuldet, wenn der Mieter das Schutzpaket ausgewählt hat.
4.5 Auf Wunsch des Mieters vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.
4.6 Die Miete wird wie folgt abgerechnet:
4.7 Bei der Nutzung eines Zahlungsdienstleisters können ergänzend dessen Zahlungsbedingungen gelten.
4.8 Schlägt die Zahlung fehl oder wird sie vom Zahlungsdienstleister rückabgewickelt, ist der Vermieter berechtigt, die Überlassung der Mietsache bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5.1 Der Mieter kann die Buchung bis zur Überlassung der Mietsache jederzeit kostenfrei stornieren. Stornierungs- oder Reservierungsgebühren fallen zu keinem Zeitpunkt an.
5.2 Die Stornierung erfolgt durch eine eindeutige Erklärung in Textform, insbesondere per E-Mail an thomas@moindachbox.de, unter Angabe des Namens des Mieters und des gebuchten Mietzeitraums. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Stornierung beim Vermieter eingeht.
5.3 Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der Pauschale für das Schutzpaket nach Ziffer 14 werden im Fall der Stornierung vollständig und unverzüglich über das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel zurückerstattet. Der Vermieter verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Stornierungsentgelts und eines Ausfallschadens.
5.4 Nimmt der Mieter den vereinbarten Überlassungs- beziehungsweise Montagetermin nicht wahr, ohne die Buchung zuvor zu stornieren, gilt dies als Stornierung zum Zeitpunkt des vereinbarten Termins. Ziffer 5.1 und 5.3 gelten entsprechend. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin besteht nicht; der Vermieter wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten einen Ersatztermin anbieten.
5.5 Der Vermieter bittet darum, eine nicht mehr benötigte Buchung möglichst früh zu stornieren, damit die Mietsache für den betreffenden Zeitraum anderweitig vermietet werden kann. Eine Verpflichtung des Mieters hierzu besteht nicht.
5.6 Das Recht des Vermieters zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 19 bleibt unberührt.
6.1 Bei Verträgen über die Bereitstellung von Mietsachen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht nach Maßgabe des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Leistung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Da die Mietsachen für einen bei der Buchung konkret vereinbarten Mietzeitraum bereitgestellt werden, steht dem Mieter insoweit kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
6.2 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestands im Einzelfall nicht vorliegen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht. In diesem Fall gilt Folgendes: Der Mieter hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ab Vertragsschluss den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der Mieter den Vermieter (moindachbox, Thomas Fränkler, Rahlau 4, 22045 Hamburg, E-Mail: thomas@moindachbox.de) mittels einer eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Frist abzusenden. Im Fall eines wirksamen Widerrufs erstattet der Vermieter alle vom Mieter erhaltenen Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Widerrufserklärung eingegangen ist, über dasselbe Zahlungsmittel zurück, das der Mieter bei der ursprünglichen Zahlung verwendet hat.
6.3 Das vertraglich eingeräumte Stornierungsrecht gemäß Ziffer 5 besteht unabhängig davon, ob im Einzelfall ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Es ist zeitlich weiter reichend als das gesetzliche Widerrufsrecht und für den Mieter in der Regel günstiger.
7.1 Die Überlassung der Mietsache erfolgt grundsätzlich mit Abholung der Mietsache bei der Adresse des Vermieters. Dabei ist die im Bestellprozess des Vermieters angegebene Lieferanschrift maßgeblich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Der Vermieter behält sich bei Abholung der Mietsache durch den Mieter vor, die Identität und das Alter des Mieters anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen. Sofern der Mieter noch nicht volljährig ist, kann der Vermieter die Überlassung der Mietsache von einer schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Mieters abhängig machen.
7.3 Sofern der Mieter die Mietsache nicht persönlich, sondern durch einen von ihm beauftragten Dritten abholen lässt, hat der Mieter dem Vermieter zuvor die Identität des Dritten mitzuteilen. Der Vermieter behält sich bei Abholung der Mietsache durch einen Dritten vor, die Identität des Dritten anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.
7.4 Der Mieter ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin zu erscheinen und die für die Überlassung erforderlichen Angaben und Nachweise bereitzuhalten.
7.5 Erscheint der Mieter verspätet, besteht kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung der Mietzeit. Der Vermieter wird sich im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten um eine spätere Überlassung bemühen.
7.6 Kann der Vermieter die gebuchte Mietsache aus einem nicht vom Mieter zu vertretenden Grund nicht bereitstellen, kann er dem Mieter eine technisch und funktional gleichwertige Ersatzmietsache anbieten. Der Mieter ist nicht verpflichtet, eine Ersatzmietsache anzunehmen. Lehnt er sie ab oder kann kein geeigneter Ersatz angeboten werden, werden die für die betroffene Mietsache geleisteten Zahlungen zurückerstattet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.7 Zustand und Vollständigkeit der Mietsache können bei der Überlassung in einem Übergabeprotokoll oder durch Fotoaufnahmen dokumentiert werden.
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei der Buchung vollständige und zutreffende Angaben zu dem Fahrzeug zu machen, für das die Mietsachen gebucht werden. Hierzu gehören insbesondere Hersteller, Modell, Baujahr, Fahrzeugausführung, Dachform, vorhandene Dachträger und eine vorhandene Anhängerkupplung.
8.2 Der Mieter ist verpflichtet, mit genau dem bei der Buchung angegebenen Fahrzeug zur Abholung beziehungsweise Montage zu erscheinen. Die gebuchten Mietsachen werden ausschließlich für dieses Fahrzeug ausgewählt und auf ihre Kompatibilität geprüft.
8.3 Die Mietsachen dürfen während der gesamten Mietzeit ausschließlich an beziehungsweise mit dem bei der Buchung angegebenen und vom Vermieter geprüften Fahrzeug verwendet werden.
8.4 Die Montage, Umsetzung oder Verwendung der Mietsachen an einem anderen Fahrzeug ist nur zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter vorher die vollständigen Daten des anderen Fahrzeugs mitgeteilt und der Vermieter dessen Verwendung ausdrücklich in Textform bestätigt hat.
8.5 Verwendet oder montiert der Mieter eine Mietsache ohne vorherige Bestätigung des Vermieters an einem anderen Fahrzeug, erfolgt dies auf eigene Verantwortung. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eine fehlende Kompatibilität, eine ungeeignete Befestigung, eine fehlerhafte Montage oder die Verwendung an dem nicht bestätigten Fahrzeug entstehen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch einen Mangel der Mietsache oder durch eine vom Vermieter zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde. Die Haftungsregelungen nach Ziffer 15 bleiben unberührt.
8.6 Möchte der Mieter bereits zur Abholung ein anderes Fahrzeug verwenden, muss er den Vermieter rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin informieren und die vollständigen Daten des anderen Fahrzeugs übermitteln. Die Verwendung des anderen Fahrzeugs bedarf der vorherigen Bestätigung durch den Vermieter.
8.7 Erscheint der Mieter ohne vorherige Bestätigung mit einem anderen Fahrzeug, übernimmt der Vermieter keine Gewähr dafür, dass die gebuchten Mietsachen für dieses Fahrzeug geeignet sind oder sicher montiert werden können.
8.8 Der Vermieter ist berechtigt, die Montage und Überlassung abzulehnen, wenn die gebuchten Mietsachen für das tatsächlich vorgeführte Fahrzeug nicht geeignet sind oder nicht sicher montiert werden können.
8.9 Kann die Überlassung oder Montage aufgrund eines nicht angekündigten oder nicht bestätigten Fahrzeugwechsels nicht erfolgen, gilt Ziffer 5 entsprechend; ein Stornierungsentgelt fällt auch in diesem Fall nicht an. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin oder eine Ersatzmietsache besteht nicht.
8.10 Sofern eine passende Ersatzmietsache verfügbar ist, kann der Vermieter diese anbieten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Etwaige Mehrkosten werden dem Mieter vor Annahme des Ersatzangebots mitgeteilt; Minderkosten werden berücksichtigt.
8.11 Der Mieter muss den Vermieter vor der Überlassung außerdem über nachträgliche technische Änderungen am Fahrzeug oder sonstige Abweichungen von den bei der Buchung gemachten Angaben informieren.
8.12 Der Vermieter prüft die Eignung der Mietsachen auf Grundlage der Angaben des Mieters, der technischen Produktinformationen und der bei der Überlassung erkennbaren Fahrzeugausstattung.
8.13 Die endgültige Zulässigkeit der Nutzung hängt zusätzlich von den Vorgaben des Fahrzeugherstellers, des Herstellers der Mietsache sowie den gesetzlichen Bestimmungen ab.
8.14 Der Mieter ist insbesondere dafür verantwortlich, die für sein Fahrzeug geltende zulässige Dachlast, Stützlast, Achslast und zulässige Gesamtmasse einzuhalten. Das Gewicht von Mietsache, Trägermaterial und Ladung ist vollständig zu berücksichtigen.
8.15 Beruhen eine fehlende Kompatibilität oder daraus entstehende Schäden auf unrichtigen oder unvollständigen Fahrzeugangaben des Mieters, einem nicht mitgeteilten beziehungsweise nicht bestätigten Fahrzeugwechsel oder nicht mitgeteilten technischen Veränderungen, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit der Vermieter die fehlende Eignung kannte oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen müssen.
9.1 Soweit eine Montage oder Demontage durch den Vermieter vereinbart oder Bestandteil der Buchung ist, wird sie nach den technischen Vorgaben des jeweiligen Herstellers durchgeführt.
9.2 Montage und Demontage erfolgen am vereinbarten Termin und am vereinbarten Ort. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist und die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
9.3 Der Mieter hat den Vermieter auf erkennbare Besonderheiten, Vorschäden oder Veränderungen am Fahrzeug hinzuweisen, die für die Montage von Bedeutung sein können.
9.4 Nach der Überlassung ist der Mieter verpflichtet, die Befestigung und den ordnungsgemäßen Sitz der Mietsache vor jedem Fahrtbeginn sowie regelmäßig während der Nutzung zu kontrollieren. Die in der Bedienungs- oder Montageanleitung vorgesehenen Kontrollintervalle sind einzuhalten.
9.5 Veränderungen, eigenmächtige Demontagen, Umbauten oder Reparaturen durch den Mieter sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Ausgenommen sind Maßnahmen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr erforderlich sind und bei denen eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Vermieter nicht möglich ist.
9.6 Bei ungewöhnlichen Geräuschen, erkennbarer Lockerung, Beschädigung oder sonstigen Sicherheitsbedenken darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden, soweit dadurch eine Gefahr entstehen könnte. Der Mieter muss das Fahrzeug sicher abstellen und den Vermieter unverzüglich kontaktieren.
9.7 Die Haftung des Vermieters für eine von ihm fehlerhaft ausgeführte Montage richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und Ziffer 15.
10.1 Die Mietsache darf nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken verwendet werden. Die Nutzung hat bestimmungsgemäß, entsprechend den Herstellerangaben und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
10.2 Der Mieter muss sämtliche Bedienungs-, Sicherheits-, Beladungs- und Montagehinweise beachten.
10.3 Insbesondere sind die zulässige Beladung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Fahrzeugabmessungen, die Ladungssicherung sowie die Dach-, Stütz- und Gesamtlast einzuhalten.
10.4 Bestehen unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben, gilt die jeweils niedrigste zulässige Geschwindigkeit. Unabhängig davon muss die Geschwindigkeit jederzeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen sowie der veränderten Fahrzeughöhe und dem veränderten Fahrverhalten angepasst werden.
10.5 Die Ladung ist gleichmäßig zu verteilen und so zu sichern, dass sie auch bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutscht, herabfällt oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
10.6 Das Befördern gefährlicher, unzulässiger oder für die Mietsache ungeeigneter Gegenstände ist untersagt.
10.7 Der Mieter hat insbesondere vor der Einfahrt in Garagen, Parkhäuser, Waschanlagen, Unterführungen oder sonstige höhenbeschränkte Bereiche die veränderte Gesamthöhe des Fahrzeugs zu beachten.
10.8 Dachboxen und andere auf dem Fahrzeug montierte Mietsachen dürfen nicht in automatischen Waschanlagen verwendet werden, sofern der Hersteller dies nicht ausdrücklich erlaubt.
10.9 Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Eine Untervermietung oder sonstige entgeltliche Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
10.10 Der Mieter darf anderen Personen die Nutzung des bei der Buchung angegebenen Fahrzeugs mit der montierten Mietsache gestatten. Er muss diese Personen zuvor über alle Bedienungs- und Sicherheitspflichten informieren. Der Mieter bleibt für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich.
10.11 Die Nutzung der Mietsache ist ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig. Eine Nutzung außerhalb der Europäischen Union bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform. Gesetzliche Vorschriften, Herstellerbestimmungen und ausdrücklich mitgeteilte Einschränkungen sind zusätzlich zu beachten.
10.12 Bußgelder, Gebühren und sonstige Kosten, die aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs oder der Mietsache entstehen und vom Mieter oder einer von ihm zugelassenen Person verursacht wurden, trägt der Mieter.
11.1 Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Vermieters im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
11.2 Der Mieter hat die Mietsache vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl und unbefugtem Zugriff zu schützen.
11.3 Verschließbare Mietsachen sind beim unbeaufsichtigten Abstellen des Fahrzeugs ordnungsgemäß zu verschließen. Abnehmbare Zubehörteile sind angemessen gegen Diebstahl zu sichern.
11.4 Mängel, Funktionsstörungen, Schäden, Unfälle, Diebstahl oder Verlust sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
11.5 Der Mieter darf eine beschädigte oder möglicherweise nicht mehr verkehrssichere Mietsache nicht weiterverwenden.
11.6 Bei einem Unfall, Diebstahl, Vandalismus oder einer Beschädigung durch Dritte ist der Mieter verpflichtet, die zur Aufklärung erforderlichen Angaben zu sichern. Dazu gehören, soweit möglich, Namen und Kontaktdaten der Beteiligten und Zeugen, Kennzeichen, Fotos sowie Angaben zum Hergang.
11.7 Bei Diebstahl, Vandalismus, Unfallflucht oder sonstigen strafbaren Handlungen ist unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dem Vermieter ist eine Kopie der polizeilichen Anzeige oder das entsprechende Aktenzeichen vorzulegen.
12.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Vermieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.
12.2 Die Mietsache wird in einem für den vereinbarten Gebrauch geeigneten und verkehrssicheren Zustand überlassen. Erkennbare Mängel hat der Mieter möglichst bei der Überlassung anzuzeigen.
12.3 Der Mieter hat dem Vermieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
12.4 Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Vermieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Mieters kann der Vermieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Mieter wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
12.5 Ein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzmietsache besteht nicht. Wird kein geeigneter Ersatz angeboten und ist die Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder unmöglich, bleiben die gesetzlichen Rechte des Mieters unberührt.
12.6 Eigenmächtige Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. In dringenden Fällen, in denen eine sofortige Maßnahme zur Abwendung erheblicher Schäden erforderlich und der Vermieter nicht erreichbar ist, bleiben die gesetzlichen Rechte des Mieters unberührt.
12.7 Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Vermieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Vermieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Mieter gegeben ist.
12.8 Die Rechte des Mieters wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderungen keine für den Vermieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Mieter zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
12.9 Der Vermieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Vermieter hat den Mieter über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Mieter aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Vermieter zu ersetzen.
12.10 Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Vermieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Gegenständen. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Mieter auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand wieder her.
12.11 Bei einem nicht vom Mieter zu vertretenden Mangel richten sich Mietminderung, Aufwendungsersatz, Schadensersatz und Kündigungsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.1 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, Verlust oder Diebstahl der Mietsache, soweit er oder eine Person, der er die Nutzung ermöglicht hat, die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
13.2 Für Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, haftet der Mieter nicht. Hierzu gehören normale, dem Alter und der ordnungsgemäßen Nutzung entsprechende Gebrauchsspuren.
13.3 Bei reparablen Schäden kann der Vermieter Ersatz der erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten verlangen.
13.4 Bei Verlust, Diebstahl oder einem wirtschaftlich nicht reparablen Schaden kann der Vermieter den erforderlichen Wiederbeschaffungswert einer gleichwertigen Mietsache verlangen. Alter, Zustand, bisherige Nutzung und Wert der Mietsache werden angemessen berücksichtigt.
13.5 Soweit die beschädigte Mietsache während der Reparatur oder Wiederbeschaffung nicht vermietet werden kann, kann der Vermieter einen nachgewiesenen Mietausfallschaden nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend machen. Ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung werden angerechnet.
13.6 Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
13.7 Ersatzansprüche des Mieters gegen Dritte oder gegen eigene Versicherungen des Mieters bleiben unberührt.
13.8 Hat der Mieter für die Buchung das Schutzpaket gebucht, richtet sich der Umfang des Verzichts des Vermieters auf Schadensersatzansprüche ergänzend nach Ziffer 14.
Das Schutzpaket ist eine freiwillige Zusatzleistung des Vermieters und keine Versicherung. Es kommt kein Versicherungsvertrag zustande. Der Vermieter ist kein Versicherer, kein Versicherungsvermittler und kein Versicherungsberater; eine Versicherungsleistung wird weder erbracht noch vermittelt.
Mit wirksamer Buchung des Schutzpakets verzichtet der Vermieter im nachfolgend beschriebenen Umfang auf eigene Schadensersatzansprüche gegen den Mieter, die ihm nach Ziffer 13 oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehen würden.
Das Schutzpaket begründet keine eigenen Zahlungs- oder Entschädigungsansprüche des Mieters oder Dritter gegen den Vermieter. Es wirkt ausschließlich als Verzicht auf Ansprüche des Vermieters.
Das Schutzpaket kostet einmalig 24,90 Euro für die gesamte vereinbarte Mietzeit und gilt für sämtliche Mietsachen und das dazugehörige Zubehör innerhalb derselben Buchung.
Die Pauschale wird zusammen mit der Miete fällig und im Buchungsprozess gesondert ausgewiesen.
Das Schutzpaket kann im Rahmen der Buchung ausgewählt oder bis spätestens zur Überlassung der Mietsache in Textform hinzugebucht werden. Ein nachträgliches Hinzubuchen nach der Überlassung ist nicht möglich.
Bei einer Verlängerung der Mietzeit wird die Pauschale nicht erneut erhoben.
Der Schutz beginnt mit der Überlassung der Mietsache an den Mieter und endet mit deren vollständiger Rückgabe an den Vermieter, spätestens jedoch zum vereinbarten Rückgabetermin.
Bei einer vom Vermieter bestätigten Verlängerung der Mietzeit gilt das Schutzpaket auch während des bestätigten Verlängerungszeitraums, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
Eine verspätete Rückgabe ohne vorherige Zustimmung des Vermieters verlängert den Schutzzeitraum nicht.
Das Schutzpaket gilt ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Bei einer Nutzung außerhalb der Europäischen Union besteht kein Schutz, sofern der Vermieter der Nutzung und der Erweiterung des Schutzbereichs nicht vorher ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Das Schutzpaket gilt für alle innerhalb derselben Buchung gemieteten Produkte, insbesondere:
Vom Schutzpaket erfasst sind nicht vorsätzlich verursachte Beschädigungen der Mietsache, insbesondere Kratzer, Dellen, Bruch und vergleichbare Beschädigungen. Erfasst sind auch Beschädigungen durch Vandalismus sowie vom Mieter selbst verschuldete Beschädigungen, beispielsweise durch die Einfahrt in eine zu niedrige Garage.
Bei einem reparablen Schaden verzichtet der Vermieter auf die Geltendmachung der erforderlichen Reparaturkosten gegenüber dem Mieter.
Ist eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, verzichtet der Vermieter auf die Geltendmachung des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter.
Ebenfalls erfasst ist der auf einen erfassten Schaden entfallende Mietausfallschaden des Vermieters nach Ziffer 13.5.
Eine Selbstbeteiligung des Mieters wird für erfasste Schäden nicht erhoben.
Nicht vom Schutzpaket erfasst sind insbesondere:
Das Schutzpaket gilt nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar verursacht werden durch:
Der Mieter muss:
Haftet ein Dritter für den Schaden, muss der Mieter dem Vermieter die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Soweit der Vermieter aufgrund des Schutzpakets auf eigene Schadensersatzansprüche gegen den Mieter verzichtet, hat der Mieter bestehende Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Dritten bis zur Höhe des vom Vermieter getragenen Schadens an den Vermieter abzutreten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Eine doppelte Entschädigung für denselben Schaden ist ausgeschlossen.
Verletzt der Mieter eine Pflicht aus Ziffer 14.9 vorsätzlich und wird dadurch die Prüfung, Aufklärung oder Regulierung des Schadens wesentlich beeinträchtigt, kann der Schutz für den betreffenden Schaden entfallen.
Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung kann der Vermieter den Umfang des Haftungsverzichts in einem der Schwere des Verschuldens und den Auswirkungen der Pflichtverletzung entsprechenden Verhältnis reduzieren.
Der Haftungsverzicht bleibt bestehen, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Vergrößerung des Schadens noch für dessen Feststellung oder die Prüfung des Schutzumfangs ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistigem Verhalten.
Wird die Buchung vor der Überlassung der Mietsache storniert oder widerrufen, wird die Pauschale für das Schutzpaket vollständig zurückerstattet, da der Schutzzeitraum noch nicht begonnen hat (Ziffer 5.3).
Nach Beginn des Schutzzeitraums ist eine Rückerstattung der Pauschale ausgeschlossen. Eine Kürzung der Pauschale bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt nicht.
Soweit ein Schaden nicht vom Schutzpaket erfasst ist, bleibt die Haftung des Mieters nach Ziffer 13 und nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
Die Pflichten des Mieters nach diesen AGB, insbesondere nach den Ziffern 8 bis 11, bleiben durch das Schutzpaket unberührt. Das Schutzpaket entbindet den Mieter nicht von der Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Mietsache.
15.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
15.2 Im Übrigen haftet der Vermieter dem Mieter aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
15.2.1 Der Vermieter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
15.2.2 Verletzt der Vermieter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Vermieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.
15.2.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
15.2.4 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Vermieters für seine Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitenden und gesetzlichen Vertreter.
15.3 Die gesetzlichen Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache bleiben unberührt.
16.1 Das Mietverhältnis wird befristet geschlossen und endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Mietdauer wird dem Mieter auf der Website des Vermieters mitgeteilt.
16.2 Die Miete beginnt mit Überlassung der Mietsache an den Mieter.
16.3 Eine Kündigung zum Ende der vereinbarten Mietzeit ist nicht erforderlich. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen; § 545 BGB findet keine Anwendung.
16.4 Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter soll eine gewünschte Verlängerung so früh wie möglich anfragen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
16.5 Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
16.6 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
17.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
17.2 Zurückzugeben sind sämtliche Mietsachen einschließlich Schlüssel, Befestigungsteilen, Trägern, Gurten und sonstigem Zubehör, spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin am vereinbarten Rückgabeort.
17.3 Die Mietsache ist vollständig, grob gereinigt und in einem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht.
17.4 Eine normale, durch ordnungsgemäßen Gebrauch entstandene Verschmutzung oder Abnutzung führt nicht zu zusätzlichen Kosten.
17.5 Bei einer außergewöhnlichen Verschmutzung, die eine über die übliche Aufbereitung hinausgehende Reinigung erfordert, kann der Vermieter die erforderlichen und angemessenen Reinigungskosten verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.
17.6 Der Mieter hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln an der Mietsache zu ersetzen. Ziffer 13 und, bei gebuchtem Schutzpaket, Ziffer 14 bleiben unberührt.
17.7 Zustand und Vollständigkeit können bei der Rückgabe in einem Rückgabeprotokoll oder durch Fotoaufnahmen dokumentiert werden.
17.8 Kann eine abschließende Prüfung bei der Rückgabe nicht sofort durchgeführt werden, darf der Vermieter verdeckte oder erst bei einer Funktionsprüfung erkennbare Schäden nachträglich anzeigen und nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend machen.
18.1 Erkennt der Mieter, dass eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich ist, muss er den Vermieter unverzüglich informieren.
18.2 Eine verspätete Rückgabe führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Mietvertrags.
18.3 Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter für jeden Tag der Überschreitung einen dem vereinbarten Mietzins entsprechenden Betrag als Nutzungsentschädigung zu bezahlen.
18.4 Weitergehende, nachgewiesene Schäden, insbesondere der Ausfall einer bereits vereinbarten Anschlussvermietung, können nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.
18.5 Ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Einnahmen werden angerechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
18.6 Der Schutzzeitraum des Schutzpakets nach Ziffer 14.3 verlängert sich durch eine nicht zuvor vom Vermieter zugestimmte verspätete Rückgabe nicht.
19.1 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
19.2 Ein wichtiger Grund für den Vermieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter:
19.3 Soweit die Pflichtverletzung behoben werden kann, setzt der Vermieter vor der Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe oder spricht eine Abmahnung aus. Dies gilt nicht, wenn eine sofortige Kündigung gesetzlich zulässig oder unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
19.4 Nach einer wirksamen außerordentlichen Kündigung muss der Mieter die Mietsache unverzüglich nach Abstimmung mit dem Vermieter zurückgeben.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung auf der Website des Vermieters enthalten.
21.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Handelt der Mieter als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Hat der Mieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Mieters zugerechnet werden können. Der Vermieter ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Mieters anzurufen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.